OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2023 - 15 W 5/23
1. Wird ein Ordnungsmittelantrag gem. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gläubiger nicht beziffert, und nennt er auch weder eine Mindestsumme noch eine Größenordnung für das zu verhängende Ordnungsgeld, so ist der Gläubiger nicht beschwert, wenn das Prozessgericht in einer Ermessensentscheidung ein Ordnungsmittel verhängt. Der Gläubiger kann daher diese Entscheidung nicht mit der Begründung anfechten, er halte das verhängte Ordnungsmittel für zu milde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - I ZB 55/13, IBRRS 2015, 1616; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014 - 6 W 47/14, BeckRS 2015, 3514 und OLG Schleswig, Beschluss vom 14.08.2015 - 16 W 76/15).*)
2. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren hat zu unterbleiben, wenn die Gerichtskosten in diesem Verfahren als Festgebühren erhoben werden.*)
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