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IBRRS 2023, 1299
Keine besonderen Anforderungen an die Übersetzung von Zeugenaussagen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.07.2022 - 26 Sch 19/21

1. Die Parteien eines Schiedsverfahrens sind im Grundsatz frei, welche Anforderungen sie an eine gegebenenfalls erforderliche Übersetzung von Zeugenaussagen stellen wollen. So können die Parteien eines Schiedsverfahrens etwa vereinbaren, dass Übersetzungen u. a. von Zeugenaussagen auch durch Personen erfolgen können, die über keine entsprechende formale Qualifikation verfügen oder nicht allgemein beeidigt i. S. des § 189 Abs. 2 GVG sind. Genauso steht es den Parteien eines Schiedsverfahrens frei zu vereinbaren, für eine Übersetzung von Zeugenaussagen auf Personen zurückzugreifen, die im Lager einer der Parteien des Schiedsverfahrens stehen.*)

2. Der Spielraum für die Ausgestaltung des Verfahrens durch das Schiedsgericht (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO) ist grundsätzlich genauso groß wie der für die Parteien.*)

3. Es begründet keinen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, wenn ein Schiedsgericht im Fall des Fehlens einer konkreten Vereinbarung der Parteien zu dieser Frage Aussagen einer Zeugin nicht von einem vereidigten Dolmetscher in die Verfahrenssprache übersetzen lässt, sondern sich mit der Übersetzung durch eine nicht allgemein i. S. des § 189 Abs. 2 GVG beeidigte Person begnügt, die zudem im Lager eines der Parteien des Schiedsverfahrens steht.*)

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