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IBRRS 2022, 3427; IMRRS 2022, 1503; IVRRS 2022, 0522
Kostenentscheidung grob falsch: Niederschlagung der Gerichtskosten!

OLG Celle, Urteil vom 16.11.2022 - 14 U 30/22

1. Die vom einfachen Nebenintervenienten eingelegte Berufung gegen den Widerspruch der unterstützten Partei ist unzulässig.*)

2. Ein einfacher Nebenintervenient wird nicht dadurch zum streitgenössischen, dass das Gericht ihn zu Unrecht (fälschlicherweise) im Rahmen der Kostenentscheidung ohne Begründung als solchen behandelt.*)

3. Die evident fehlerhafte Kostenentscheidung des Landgerichts ist trotz der Unzulässigkeit der Berufung entsprechend § 308 Abs. 2 ZPO abzuändern.*)

4. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. ZPO hälftig zu teilen, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen und das weitere Unterliegen des Auftraggebers hinsichtlich einer Hilfsaufrechnung lediglich geringfügig ist.*)

5. Ein schwerer Verfahrensverstoß, der gemäß § 21 GKG eine Niederschlagung der Gerichtskosten rechtfertigt, ist zu bejahen, wenn die Kostenentscheidung des Landgerichts grob falsch und ohne Begründung erfolgt ist und die Nebenintervenientin dadurch zur Einlegung der Berufung gezwungen gewesen ist.*)

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