OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2021 - 3 W 87/21
Der Wert eines unbezifferten Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage bestimmt sich grundsätzlich nach den ursprünglichen Zahlungserwartungen des Klägers zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage, auch im Fall einer sog. steckengebliebenen Stufenklage, die sich vor Bezifferung des Leistungsantrags erledigt hat.
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