KG, Beschluss vom 15.11.2022 - 21 U 21/22
1. Der Auftraggeber kann den Anspruch auf Herstellung bzw. Fertigstellung eines Bauwerks gegen den Bauträger gerichtlich durchsetzen.
2. Zulässiges Klageziel ist der Werkerfolg. Der Werkerfolg ist dabei das Ergebnis mehrerer unselbständiger Bauleistungen, die der Auftraggeber zu benennen hat. Es muss dabei auch wenigstens im Groben erkennbar sein, welche Gewerke noch nicht ausgeführt wurden.
3. Die Vollstreckung wird im Regelfall nach § 887 ZPO erfolgen, so dass sie letztlich zu einem auf Vorschuss gerichteten Zahlungstitel und auch vor Abnahme des Werkes zu einer Selbstvornahme führen kann.
4. Hat der Schuldner von wiederkehrenden (nicht unter § 258 fallenden) Leistungen einen Rückstand auflaufen lassen, der dem Betrag mehrerer Raten entspricht, besteht die Besorgnis, dass er auch künftige Raten nicht rechtzeitig bezahlen wird. Der Gläubiger darf in dieser Konstellation die künftig fällig werdenden Raten auch dann einfordern, wenn zu erwarten ist, dass sich der Schuldner einer Entscheidung über die rückständigen Raten auch für die Zukunft beugen wird.
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