BGH, Beschluss vom 17.10.2022 - VII ZR 49/20
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildet. Erteilt der Kläger dem Rechtsanwalt einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag, erstreckt sich dieser auf die gesamte, durch das Berufungsurteil begründete Beschwer des Klägers.
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