BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - VI ZB 48/21
1. Eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird erst wirksam, wenn sie dem Berufungskläger formlos mitgeteilt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.01.1999 - V ZB 31/98, IBRRS 1999, 0087 = NJW 1999, 1036; vom 14.02.1990 - XII ZB 126/89, IBRRS 1990, 0296 = NJW 1990, 1797).*)
2. Wird dem Berufungskläger bei Mitteilung der Verlängerungsverfügung ebenfalls mitgeteilt, die Verfügung enthalte einen Schreibfehler, tatsächlich sei ein anderes Fristende gewollt gewesen, so kann dieses Schreibversehen jedenfalls gem. § 319 ZPO berichtigt werden.*)
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