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IBRRS 2021, 2683; IMRRS 2021, 1228; IVRRS 2021, 0514
Für bayerisches Landesrecht ist das BayObLG zuständig!

BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - III ZR 163/20

Kommen im Wesentlichen Rechtsnormen zur Anwendung, die im Landesrecht Bayerns enthalten sind, und wird gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 EGZPO eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingereicht, erklärt sich der Bundesgerichtshof durch Beschluss zur Entscheidung über die Beschwerde für unzuständig und übersendet dem Bayerischen Obersten Landesgericht die Prozessakten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO, § 8 EGGVG, Art. 11 Abs. 1 BayAGGVG; Fortführung von Senat, Beschluss vom 18.02.2021 - III ZR 79/20, NJW-RR 2021, 507 Rn. 5 = IBRRS 2021, 0852; IMRRS 2021, 0325).*)

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