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IBRRS 2021, 3500; IMRRS 2021, 1316; IVRRS 2021, 0561
Erlass eines Erzwingungshaftbefehls: Vollstreckungsbescheid ist im Original vorzulegen!

BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 9/21

Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.*)

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