BGH, Urteil vom 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
1. Der Rechtsanwalt, für den von Amts wegen ein Vertreter bestellt worden ist, hat dem bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen.
2. Anhaltspunkt für die Bemessung einer angemessenen Vergütung ist das Gehalt, das in der Region für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Für die Angemessenheit ist es ohne Bedeutung, wenn ein anderer Anwalt bereit war, die Vertretung für eine niedrigere Vergütung zu übernehmen.
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