BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - AnwZ (B) 3/20
1. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, kann dieser aus Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
2. Ob in früheren Verfahren erfolgreich geltend gemachte Ablehnungsgründe auch in späteren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen können (sog. übergreifende Ablehnungsgründe), hängt im Einzelfall vom konkreten Ablehnungsgrund ab.
3. Beruhte die frühere Ablehnung auf mehrfach übergangenen Akteneinsichtsgesuchen ohne Hinweis auf eine individuelle Unvoreingenommenheit gegen den Anspruchsteller, greift dieser Ablehnungsgrund nicht auf ein späteres Verfahren durch.
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