VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.2021 - VfGBbg 15/19
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität hat der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde über die formale Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten zu ergreifen, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beheben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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