VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2020 - 21 CS 20.1602
1. Eine Anhörungsrüge gegen eine gerichtliche Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich zu erheben.
2. Hatte die Partei einen Prozessbevollmächtigten, beginnt der Lauf der Zwei-Wochen-Frist mit Zustellung beim Bevollmächtigten.
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