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IBRRS 2020, 2560; IMRRS 2020, 1064; IVRRS 2020, 0455
Anhörungsrüge muss binnen zwei Wochen erhoben werden!

VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2020 - 21 CS 20.1602

1. Eine Anhörungsrüge gegen eine gerichtliche Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich zu erheben.

2. Hatte die Partei einen Prozessbevollmächtigten, beginnt der Lauf der Zwei-Wochen-Frist mit Zustellung beim Bevollmächtigten.

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