VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2020 - 10 C 20.1853
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung der Sache sich für den Kläger - objektiv beurteilt - unmittelbar aufgrund seines Klageantrags ergibt. Ein ideelles Interesse an der Sache oder klägerische subjektiven Vorstellungen beeinflussen den Streitwert nicht.
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