VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2021 - 6 S 201/21
Beantragt ein Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Durchführung der mündlichen Verhandlung, ist nach Maßgabe der § 101 Abs. 1, 2, § 107 VwGO eine Entscheidung durch Urteil herbeizuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf mündliche Verhandlung rechtzeitig i.S.d. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellt worden ist (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2020 - 13 LA 469/20, NVwZ-RR 2021, 278).*)
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