VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2019 - 5 S 2488/18
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein rechtliches Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Anhängigkeit der Klage grundsätzlich zu verneinen, wenn dieses Fragen betrifft, denen die Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung nachzugehen hat. Nur wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt, kann das notwendige rechtliche Interesse bejaht werden. Vor der Einleitung eines antragsbedürftigen Verwaltungsverfahrens kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde ihre Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzen wird.*)
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