VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.2019 - 3 S 2169/19
1. Der Ausgangsstreitwert von 5.000 Euro ist bei einer doppelseitigen Werbeanlage zu verdoppeln und damit in Höhe von 10.000 Euro festzusetzen.*)
2. Die Beleuchtung der Werbeanlage führt nicht zu einer weiteren Erhöhung des Streitwerts.*)
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