VG Würzburg, Beschluss vom 10.08.2020 - 4 M 20.643
1. Außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Dieser Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit ist in den Tenor aufzunehmen und zu begründen.
2. Unterbleibt eine ausdrückliche Entscheidung über die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, erfasst die getroffene Kostengrundentscheidung diese Aufwendungen nicht, sodass diese im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.
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