VG Mainz, Urteil vom 17.12.2020 - 1 K 778/19
1. Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und der Aufsichtsbehörde des Landes über Rechte gem. Art. 78 Absatz 1 und 2 DS-GVO ist in Rheinland-Pfalz der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit richtiger Beklagter.*)
2. Ein angemessenes Schutzniveau i.S.d. Art. 32 Abs. 1 DS-GVO ist auch bei Berufsgeheimnisträgern (hier: Rechtsanwälte) grundsätzlich durch Nutzung einer (obligatorischen) Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.*)
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