OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 O 42/20
Kosten für die Ablichtung der gesamten Behördenakte sind grundsätzlich nur erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt substantiiert darlegt, weshalb die Ablichtung des gesamten Akteninhalts ausnahmsweise erforderlich gewesen ist.*)
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