OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.01.2021 - 1 M 144/20
1. Mit dem Recht der Verfahrensbeteiligten sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern zu können, die entscheidungserheblich sein können, korrespondiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts, da regelmäßig erwartet werden kann, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können und entsprechend vortragen.*)
2. Dies gilt erst recht bei einer anwaltlichen Vertretung des Beteiligten.*)
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