OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 L 50/20
Bei der Frist des § 124a As. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die einer Verlängerung durch das Gericht nicht zugänglich ist.*)
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