OVG Saarland, Beschluss vom 04.10.2022 - 2 C 77/22
1. Beruht die Erledigung eines Verfahrens in der Sache auf einem Umstand, der allein dem Verantwortungsbereich eines Beteiligten zuzurechnen ist (hier: Aufhebung einer mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Veränderungssperre durch die Gemeinde), entspricht es - bei sonst nicht abschließend zu beurteilender Rechtslage - billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, diesem nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten aufzuerlegen.*)
2. Nach Eingang übereinstimmender Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten ist eine Klärung durch den in der Hauptsache erledigten Prozess aufgeworfener nicht einfach zu beantwortender Rechtsfragen oder gar eine gegebenenfalls erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts allein mit Blick auf den § 161 Abs. 2 VwGO nicht mehr veranlasst.*)
Volltext