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IBRRS 2019, 1305; IMRRS 2019, 0491; IVRRS 2019, 0188
Auch Mieter und Pächter sind im Normenkontrollverfahren antragsbefugt!

OVG Saarland, Urteil vom 04.04.2019 - 2 C 313/18

1. Wird ein Normenkontrollantrag erstmals gegen eine Verlängerung der Veränderungssperre gestellt, so bezieht sich die auf die „Bekanntmachung der Rechtsvorschrift“ abstellende Fristbestimmung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf die Veröffentlichung des Verlängerungsbeschlusses. Ob im Normenkontrollverfahren in derartigen Fällen mit Erfolg auch Fehler oder die Frage des Nichtvorliegens einer im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB sicherungsfähigen Bauleitplanung im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der Veränderungssperre zum Gegenstand der Überprüfung gemacht werden können, ist eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.*)

2. Auch an einem im Plangebiet eines Bebauungsplans liegenden Grundstück lediglich obligatorisch Berechtigte wie Mieter und Pächter können im Normenkontrollverfahren antragsbefugt sein. Das ist bei einem Windenergieunternehmen das mit dem Eigentümer von durch die Veränderungssperre erfassten Grundstücken bereits Nutzungsverträge geschlossen hat, anzunehmen (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.06.2012 – 4 BN 37.11 –, BRS 79 Nr. 60).*)

3. Im Rahmen eines erst aus Anlass der Verlängerung einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeleiteten Normenkontrollverfahrens ist nicht isoliert diese Verlängerungssatzung, sondern auch die „ursprüngliche“ Veränderungssperre auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Eine Verlängerungssatzung ist unwirksam, wenn die ursprüngliche Veränderungssperre entweder nicht (wirksam) in Kraft getreten oder vor ihrer Verlängerung außer Kraft getreten ist.*)

4. Aus dem Umstand, dass der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan erst mit seiner Bekanntgabe nach außen wirksam wird, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Veränderungssperre erst nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses beschlossen werden darf. Beide Beschlüsse dürfen in derselben Sitzung des Gemeinderats gefasst werden und später gleichzeitig amtlich bekannt gemacht werden.*)

5. Die Ausfertigung kommunaler Satzungen ist zwar im Saarland nicht einfachgesetzlich vorgeschrieben. Ihr Erfordernis folgt aber aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip. Danach dürfen Rechtsnormen allgemein nicht mit einem anderen Inhalt als dem vom Normgeber beschlossenen in Kraft gesetzt werden und die Verkündung der Norm muss den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs bilden. Da die Ausfertigung der Satzung auch den ordnungsgemäßen Ablauf des Normsetzungsverfahrens bestätigt, muss sie bei städtebaulichen Satzungen allgemein nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung erfolgen.*)

6. Das Erfordernis der Ausfertigung einer Satzung erstreckt sich nicht auf eine darin gegebenenfalls in Bezug genommene Plankarte.*)

7. Zu den Anforderungen an eine wirksame Ersatzbekanntmachung nach dem § 16 Abs. 1 Satz 2 BauGB insbesondere unter dem Aspekt ausreichender inhaltlicher Bestimmtheit der Satzung hinsichtlich ihres Geltungsbereichs.*)

8. Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB nur dann „zur Sicherung der Planung“ beschlossen, wenn sich die Planung auf mit einer Bauleitplanung im Ergebnis umsetzbare, nicht auf von vorneherein nicht erreichbare Planungsziele richtet und wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde vorliegen, worin diese Ziele bestehen. Dies erfordert ein „Mindestmaß“ an Klarheit darüber, welche – positiven – städtebaulichen Vorstellungen mit der Planung im konkreten Fall verfolgt werden sollen. Die Anforderungen an dieses „Mindestmaß“ hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.

9. Wird hingegen erkennbar, dass sich die „Planungen“ allein in der Absicht erschöpfen, ein bestimmtes Bauvorhaben zu verhindern, handelt es sich um eine reine Negativ- oder „Verhinderungsplanung“, die mit Blick auf den Art. 14 GG nicht zulässig ist und daher auch nicht nur vorübergehend nach § 14 Abs. 1 BauGB „gesichert“ werden kann.*)

10. So genannte „Feinplanungen“ in einem Bebauungsplan zur näheren Regelung – nicht Verhinderung – der baulichen Nutzung einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergie zum Schutz gegenläufiger Belange durch Standortauswahl und dergleichen können grundsätzlich auch durch eine Veränderungssperre gesichert werden.*)

11. Verlautbarungen einzelner Gemeinderatsmitglieder, die die Absicht bekunden, über diese verbindliche Bauleitplanung und beschränkende Festsetzungen die Errichtung von Windkraftanlagen letztlich doch noch "zu verhindern", kommt in dem Zusammenhang keine Bedeutung zu.*)

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