OVG Saarland, Beschluss vom 28.09.2021 - 2 B 207/21
Das Darlegungserfordernis i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerde mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es bedarf einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dergestalt, dass der Beschwerdeführer den Streitstoff sichtet, ihn rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses befasst.*)
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