Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 2899; IMRRS 2021, 1076
Verfahren und Abänderungsverfahren sind eine Angelegenheit!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.10.2020 - 7 B 11124/20

1. Das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bilden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dieselbe Angelegenheit mit der Folge, dass diejenigen Kosten (Gebühren und Auslagen), die bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten nicht geltend gemacht werden können und daher auch dann nicht erstattungsfähig sind, wenn das Gericht dem Abänderungsantrag entspricht und der Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens dem Grunde nach zu tragen hat.*)

2. Der Erstattungsanspruch eines anderen (weiteren) Rechtsanwalts, der für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beauftragt wurde, ist ausgeschlossen, wenn kein Anwaltswechsel geboten war, weil die Gegenseite anderenfalls mit Kosten belastet würde, die sie ohne Anwaltswechsel nicht zu tragen hätte.*)

Dokument öffnen Volltext