OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2022 - 7 D 84/22
Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nur gegen bereits erlassene Normen statthaft, denn nur diese können allgemeinverbindlich für nichtig erklärt werden. Eine solche Entscheidung ist gegen eine erst im Werden begriffene Norm nicht möglich.
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