OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.01.2020 - 10 LA 262/19
1. Das unrichtigerweise angerufene Oberverwaltungsgericht ist im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, den Zulassungsantrag im normalen Geschäftsgang an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
2. Der prozessualen Fürsorgepflicht ist allerdings Genüge getan, wenn der Kläger in einem anderen Verfahren, in dem er ein falsches Rechtsmittel eingelegt hatte, auf das richtige Rechtsmittel und die dafür geltenden Vorschriften ausdrücklich hingewiesen worden ist.
3. Die prozessuale Fürsorgepflicht bedeutet nicht, dass ein Rechtsanwalt wiederholt auf die von ihm einzuhaltenden prozessualen Vorschriften hinzuweisen ist bzw. ihm unterlaufene Fehler durch gerichtliches Handeln zu korrigieren sind.
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