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IBRRS 2020, 2540; IMRRS 2020, 1054; IVRRS 2020, 0449
Wie kann die Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes erschüttert werden?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2020 - 1 ME 33/20

1. Um die Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege zur Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes zu erschüttern, ist es erforderlich, die Punkte, die das Landesamt übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, konkret zu benennen und hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt vorzutragen. Diese sind dann im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls durch Beweisaufnahme aufzuklären, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes anhand der verfügbaren Unterlagen auf ihre Wahrscheinlichkeit zu überprüfen.*)

2. Nr. 17a der Streitwertannahmen des Senats (Nds. VBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197) ist nur in Fällen anwendbar, in denen die Beteiligten direkt, etwa im Rahmen einer Feststellungsklage oder eines Rechtsstreits über einen Verwaltungsakt nach § 4 Abs. 5 NDSchG, über die Denkmaleigenschaft streiten. Für Klagen gegen denkmalrechtliche Anordnungen ist Nr. 17b der Streitwertannahmen maßgeblich.*)

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