OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.09.2022 - 1 LZ 451/22
1. Rechtsanwälte sind gesetzlich verpflichtet, Schriftsätze als elektronisches Dokument zu übermitteln. Nur, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
2. Hat ein Rechtsanwalt für sich entschieden, diese Vorgabe nicht einzuhalten, kann die formgerechte elektronische Übermittlung nicht aus vorübergehenden technischen Gründen durch postalische Übersendung ersetzt werden.
3. Möchte ein Rechtsanwalt nicht in eigener Sache tätig werden, muss er sich vor dem Oberverwaltungsgericht anderweitig vertreten lassen.
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