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IBRRS 2020, 2330; IMRRS 2020, 0982; IVRRS 2020, 0416
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Keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei ZVG

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 E 402/20

Zu den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Akten der ordentlichen Gerichte zählen grds. auch Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über die Bestellung eines Zwangsverwalters, auch soweit hierfür nach § 3 Nr. 1 lit. i RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig ist.

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Dokument öffnen IVR 2020, 109