OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2021 - 11 U 61/21
Wird für den Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) genutzt, kann und muss der Anwalt organisatorische Vorkehrungen für die Überprüfung treffen, ob die Eingangsbestätigung des Gerichts nach § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO vorliegt.*)
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