OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.12.2021 - 2 W 21/21
1. In einer gerichtlichen Kostenentscheidung können grundsätzlich keine Kostenerstattungsansprüche im Verhältnis von Streitgenossen zueinander tituliert werden.*)
2. Schließen die Parteien in einem Rechtsstreit über ein Bauvorhaben, in dem der Planer und die beteiligten Handwerker gesamtschuldnerisch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen werden, einen umfassenden Vergleich, durch den auch ansonsten drohende Folgeprozesse über den Gesamtschuldnerausgleich ausgeschlossen werden, ist es regelmäßig gerechtfertigt, dass das Gericht in der gem. § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung jedem Beklagten seine außergerichtlichen Kosten auferlegt.*)
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