OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2023 - 7 W 7/23
1. Verfügt ein bundesweit tätiger Versicherer über sog. „Hausanwälte“ an verschiedenen Orten, denen er im Wege des Outsourcing die weitere Bearbeitung von Leistungsfällen im Zusammenhang mit gerichtlichen Streitigkeiten überlässt, muss er diese organisatorischen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Kostenminderung in Ausrichtung an dem konkreten Streitfall sachorientiert und effizient nutzen.*)
2. Dies bedingt die Mandatierung eines gerichtsansässigen „Hausanwalts“, wenn die Erforderlichkeit einer besonderen Spezialisierung eines Rechtsanwalts am dritten Ort nicht ersichtlich ist.*)
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