Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2020, 2654; IMRRS 2020, 1085; IVRRS 2020, 0465
Teilurteil trennt Prozess in zwei selbstständige Verfahren!

OLG Rostock, Beschluss vom 25.08.2020 - 4 U 26/19

1. Ein Teilurteil trennt den Prozess in zwei selbstständige Verfahren. Will der Kläger im Rahmen seiner Berufung gegen ein Schlussurteil hinsichtlich der Herausgabeansprüche aus einem davor zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil nunmehr auf Schadensersatzforderungen übergehen, stellt sich dies daher für den 2. Rechtszug als Klageerweiterung dar, deren Zulässigkeit sich nicht nach § 264 ZPO, sondern nach § 533 ZPO beurteilt.*)

2. Die Fälligkeit der Leistung des Unternehmers bei einem Werkvertrag kann sich aus einer vertraglich bestimmten Frist oder aus den Umständen ergeben. Dazu sind der Wortlaut des Vertrags und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen.

3. Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung des Werks notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.

4. Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist; dies trifft auch bei einem Streit darüber zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.

Dokument öffnen Volltext