OLG Rostock, Urteil vom 20.06.2019 - 3 U 71/18
Erklärt der Berufungskläger in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich, dass er die Bedenken, die die Angriffe seiner Berufungsschrift bilden, nicht mehr aufrecht erhält und erklärt er sich weiter mit dem Ausspruch des angefochtenen Urteils einverstanden, liegt hierin ein Rechtsmittelverzicht und die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.*)
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