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IBRRS 2021, 1206; IMRRS 2021, 0458; IVRRS 2021, 0207
Auch eine Mandatsbeendigung durch Aufhebungsvertrag ist eine Kündigung!

OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2021 - 2 U 6/19

1. Über seinen Wortlaut - "Kündigung" - hinaus gilt § 87 Abs. 1 ZPO auch für den Fall der einvernehmlichen Mandatsbeendigung durch Aufhebungsvertrag.*)

2. Das Berufungsgericht kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung mit Rücksicht auf § 308 Abs. 2, § 525 Satz 1 ZPO auch unabhängig von dahingehenden Berufungsangriffen von Amts wegen ändern. Das gilt auch im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO. Insbesondere kann ein in erster Instanz unterbliebener Ausspruch nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO nachgeholt werden.*)

3. Ob Mehrkosten i.S. des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO tatsächlich angefallen sind, ist erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.*)

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