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IBRRS 2021, 1044; IMRRS 2021, 0398; IVRRS 2021, 0186
Mit Beitrag
Verwandtschaft und persönlicher Kontakt machen Richter befangen!

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2021 - 13 U 1810/20

1. Steht ein Richter in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei (hier: Rechtsanwalt ist Cousin eines Richters), so besteht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO jedenfalls dann, wenn zur bloßen Verwandtschaft ein regelmäßiger persönlicher Kontakt zwischen Richter und Rechtsanwalt hinzukommt.*)

2. Dass der verwandte Rechtsanwalt lediglich in einem früheren Verfahrensstadium, in welchem der betreffende Richter noch nicht mit dem Verfahren befasst war, als Prozessbevollmächtigter tätig war (hier: anwaltliche Tätigkeit nur in erster Instanz, verwandter Richter im Berufungsverfahren), steht der Annahme der Besorgnis der Befangenheit nicht entgegen.*)

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Dokument öffnen IBR 2021, 393