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IBRRS 2020, 3026; IMRRS 2020, 1235; IVRRS 2020, 0553
Grundlagen der Geschäftswertfestsetzung sind vorab mitzuteilen!

OLG München, Beschluss vom 03.08.2020 - 34 Wx 316/20

1. Der Wert einer Sache wird durch den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller ihn beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielenden Wert bestimmt (Verkehrswert).

2. Dieser Verkehrswert eines Gebäudes kann nach dem Brandversicherungswert ermittelt werden, allerdings müssen die Grundlagen der Berechnung allen Beteiligten im Vorfeld der Entscheidung mitgeteilt werden.

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