OLG München, Beschluss vom 30.08.2019 - 34 SchH 16/17
1. Im Verfahren über die Bestellung eines Schiedsrichters wird nicht abschließend über die Frage entschieden, ob das Schiedsverfahren auch zulässig ist.
2. Für den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens fällt eine Gebühr nach Nr. 1621 GKG-KV an. Diese Gebühr besteht neben der für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters anfallenden Gebühr Nr. 1623 GKG-KV und wird auch nicht von dieser verdrängt.
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