OLG München, Beschluss vom 26.04.2021 - 34 AR 26/21
Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über seine Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, ohne sich mit den maßgeblichen zuständigkeitsbegründenden Voraussetzungen auseinanderzusetzen.*)
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