Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 0306; IMRRS 2021, 0137; IVRRS 2021, 0066
Privatgutachten ist kein Rechtsmittel!

OLG München, Beschluss vom 08.11.2018 - 27 U 2805/18 Bau

1. Ein Sachverständigengutachten, das den Vortrag aus der ersten Instanz nicht durch weiteren Tatsachenvortrag zusätzlich konkretisiert oder erläutert, sondern mit dem eine weitere Meinung zur Gesamtthematik vorgebracht wird, stellt neues Vorbringen i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO dar.

2. Der unterliegenden Partei steht es frei, auch nach Urteilserlass weitere kostenauslösende privatgutachterliche Meinungen einzuholen. Daraus erwächst jedoch nicht das Recht, den Prozess im Berufungsverfahren mit weiteren Privatgutachten fortzuführen.

3. Hat eine Partei ausreichend Gelegenheit, sich mit den Gerichtsgutachten in 1. Instanz auseinanderzusetzen, mögliche Einwendungen zu prüfen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu formulieren und den Sachverständigen mündlich anzuhören, liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör fern.

Dokument öffnen Volltext