OLG München, Beschluss vom 11.01.2021 - 11 W 1558/20
Ein Kostenbeschluss im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494a Abs. 2 ZPO - der ergeht, wenn der Antragsteller einer Anordnung zur Klageerhebung nach Abs. 1 dieser Vorschrift nicht nachgekommen ist - hat nur vorläufigen Charakter und steht unter der auflösenden Bedingung, dass in dem nach der Fristsetzung anhängig gemachten Hauptsacheprozess eine abweichende Kostengrundentscheidung ergeht.
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