OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 W 267/19
1. Ein Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO liegt nicht vor, wenn der Schuldner objektiv für einen solchen Versuch nicht erreichbar ist.*)
2. Die Gebühr nach Nrn. 208, 207 KV GvKostG kann in diesen Fällen nicht anfallen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2019 - 25 W 66/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - 10 W 47/19 = IBRRS 2019, 3385; gegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2018 - 2 W 85/18).*)
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