Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
IBRRS 2021, 0553; IMRRS 2021, 0206; IVRRS 2021, 0101
Streitwert im selbständigen Beweisverfahren?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2020 - 9 W 55/19

1. Im selbständigen Beweisverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem voraussichtlichen Streitwert der Klage in einem späteren Hauptsacheprozess.*)

2. Soll ein Sachverständiger Gebäudeschäden und deren Ursachen klären, sind die im Gutachten angegebenen Sanierungskosten für den Streitwert maßgeblich. Auf die Frage, wie hoch der Antragsteller selbst in seinem Antrag den Streitwert angegeben hat, kommt es in der Regel nicht an, wenn die im Gutachten ermittelten Mangelbeseitigungskosten von der Schätzung des Antragstellers abweichen.*)

3. Enthält das Gutachten eine Schätzung der Sanierungskosten, sind diese für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auch dann maßgeblich, wenn der Sachverständige bei der Frage nach der Ursache eines Gebäudeschadens keine Gründe für eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners festgestellt hat.*)

Dokument öffnen Volltext