OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.04.2019 - 6 W 21/19
Will das Gericht bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens jeden Vertreter als ungeeignet ansehen und nur das Erscheinen der Partei in eigener Person genügen lassen, so muss der gem. § 141 Abs. 3 Satz 4 ZPO gebotene Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung entsprechend abgefasst sein.*)
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