OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 17 U 398/20
Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine auf elektronischem Weg eingelegte Berufung ist daher nur in diesem Sinne formgerecht eingelegt, wenn die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung - einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg - vorgenommen hat, nicht aber wenn die von einem Rechtsanwalt einfach signierte Berufungsschrift aus dem beA eines anderen Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht wird, § 519 Abs. 1, 4, § 130a Abs. 3 ZPO.*)