OLG Hamm, Urteil vom 26.02.2021 - 9 U 5/20
1. Ist der Kläger mangels unmittelbarer Beweismittel auf die Führung eines Indizienbeweises angewiesen, kann er alle verbleibenden Beweismöglichkeiten ausschöpfen, um den notwendigen Beweis durch den Nachweis von Hilfstatsachen zu führen.*)
2. Auch wenn der Richter bei der Behandlung von Beweisanträgen zu Indiztatsachen freier gestellt ist als bei sonstigen Beweisanträgen, müssen die wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung, dass der in Rede stehende Beweisantrag, der eine Hilfstatsache betrifft, an der Überzeugung des Richters nichts ändern würde, im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden.*)
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