OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2019 - 6 W 52/19
Die nach § 51 Abs. 4 GKG in der Regel gebotene Ermäßigung des Streitwerts für eine Unterlassungsverfügung gegenüber dem Hauptsachestreitwert ("Eilabschlag") kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Antragsteller bei Stellung des Eilantrages davon ausgehen darf, dass die beantragte einstweilige Verfügung im Falle ihres Erlasses zur einer endgültigen Befriedigung seines Unterlassungsanspruchs führen wird; das ist etwa dann der Fall, wenn der Schuldner auf die Abmahnung hin "ausdrücklich und rechtsverbindlich" erklärt hat, eine etwaige auf Antrag des Gläubigers ergehende einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen.*)
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