OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.01.2021 - 6 W 120/20
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, der einen - zulässigerweise vom Antragssteller persönlich beim Landgericht eingereichten - Verfügungsantrag zurückweist, unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO (Festhaltung an OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.06.2010 - 6 W 91/10, GRUR-RR 2011, 31).*)
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